Krypto-ETP und Steuer: warum die Haltefrist nicht immer gilt

Krypto-ETP an der Börse Xetra werden anders besteuert als direkt gehaltene Coins. Die Steuerfreiheit nach einem Jahr kann entfallen, oft zahlt die Depotbank.

Lena Brandhorst Analyse

Immer mehr Anleger im DACH-Raum kaufen Kryptowerte nicht direkt, sondern als Krypto-ETP über ihre Bank oder ein Depot an der Börse Xetra. Der Weg ist bequem, doch er verändert die Besteuerung. Wer ein Krypto-ETP hält, kann den bekanntesten Steuervorteil des Direktbesitzes verlieren: die Steuerfreiheit nach einem Jahr Haltedauer. Dieser Beitrag erklärt, woran das liegt und worauf Anleger vor dem Kauf achten sollten.

Vorweg der wichtigste Punkt: Die Rechtslage ist für Krypto-ETP nicht abschliessend geklärt. Es gibt bislang kein höchstrichterliches Urteil des Bundesfinanzhofs speziell zu diesen Produkten, und Depotbanken behandeln sie uneinheitlich. Umso wichtiger ist es, die Emissionsbedingungen zu kennen.

So wird direkt gehaltene Kryptowährung besteuert

Halten Anleger Bitcoin oder Ether direkt in einer eigenen Wallet, gilt in Deutschland Paragraf 23 des Einkommensteuergesetzes. Der Verkauf ist ein privates Veräusserungsgeschäft. Nach genau einem Jahr Haltedauer ist der Gewinn zu 100 Prozent steuerfrei, unabhängig von der Höhe.

Innerhalb dieses Jahres zählt der Gewinn zum zu versteuernden Einkommen und wird mit dem persönlichen Steuersatz von bis zu 45 Prozent belegt, hinzu kommt der Solidaritätszuschlag. Es gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr für alle privaten Veräusserungsgeschäfte zusammen. Sie ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Wer sie erreicht oder überschreitet, versteuert den gesamten Gewinn. Die Zuordnung erfolgt nach dem FIFO-Prinzip je Wallet, und seit 2023 verlängert auch Staking oder Lending die Haltefrist nicht mehr.

Warum das Krypto-ETP anders läuft

Ein Krypto-ETP ist rechtlich ein Wertpapier, meist eine Schuldverschreibung, die den Kurs einer Kryptowährung nachbildet. Damit greift nicht automatisch Paragraf 23, sondern in vielen Fällen die Besteuerung von Kapitalerträgen. Der entscheidende Prüfpunkt ist, ob das Produkt einen Lieferanspruch auf die zugrunde liegende Kryptowährung vorsieht.

Fehlt ein solcher Lieferanspruch, wird das Krypto-ETP als sonstige Kapitalforderung nach Paragraf 20 des Einkommensteuergesetzes eingeordnet. Dann fällt auf den Gewinn die Kapitalertragsteuer von 25 Prozent an, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, und zwar unabhängig von der Haltedauer. Die einjährige Steuerfreiheit entfällt in diesem Fall vollständig. Immerhin lassen sich Verluste mit anderen Kapitalerträgen verrechnen.

Sieht das Produkt dagegen einen echten Lieferanspruch vor, also das Recht, sich die Coins tatsächlich aushändigen zu lassen, sprechen gute Argumente dafür, es wie ein Direktinvestment zu behandeln. Dann käme wieder Paragraf 23 mit der einjährigen Haltefrist in Betracht. Genau hier liegt die Unsicherheit, denn die Finanzverwaltung hat diese Frage nicht einheitlich entschieden.

Die Einordnung als Kapitalertrag hat noch eine zweite Folge, die viele Anleger übersehen. Verluste aus einem Krypto-ETP nach Paragraf 20 lassen sich nur mit anderen Kapitalerträgen verrechnen, etwa mit Gewinnen aus Aktien oder Zinsen, nicht aber mit Gewinnen aus dem direkten Verkauf von Coins nach Paragraf 23. Wer beide Wege nutzt, führt also faktisch zwei getrennte Steuertöpfe und kann Verluste nicht beliebig gegenrechnen. Das erschwert die Planung und macht die Wahl des Produkts zu einer Entscheidung mit langfristigen Folgen.

Praktisch bedeutsam ist auch, wer die Steuer abführt. Bei einem als Kapitalertrag eingestuften Krypto-ETP behält die Depotbank die Steuer in vielen Fällen automatisch ein und leitet sie ans Finanzamt weiter. Das nimmt Arbeit ab, entzieht dem Anleger aber die Gestaltungsmöglichkeit der einjährigen Haltefrist. Beim direkten Halten kümmert sich der Anleger selbst um die Angabe in der Steuererklärung und behält so die Kontrolle über den Zeitpunkt des steuerfreien Verkaufs.

Der Vergleich auf einen Blick

MerkmalDirektes HaltenETP mit LieferanspruchETP ohne Lieferanspruch
RechtsgrundlageParagraf 23 EStGeher Paragraf 23 EStGParagraf 20 EStG
Steuerfrei nach einem JahrjaArgumente dafürnein
Steuersatzpersönlicher Satz bis 45 Prozent im ersten Jahrwie Direktbesitz25 Prozent plus Zuschläge
Wer führt die Steuer abAnleger selbstmeist Anlegeroft die Depotbank

Was das für die Praxis heisst

Die Bequemlichkeit des Bankwegs hat also einen Preis, der sich erst bei der Steuererklärung zeigt. Wer ohnehin nur kurzfristig handeln will, für den spielt die einjährige Frist keine Rolle, und ein Krypto-ETP mit automatischer Abführung durch die Depotbank kann den Aufwand sogar senken. Wer dagegen langfristig aufbauen und nach einem Jahr steuerfrei verkaufen möchte, sollte den Unterschied kennen, bevor er sich für ein Produkt entscheidet. Der Blick in das Basisinformationsblatt und die Emissionsbedingungen lohnt sich, denn dort steht, ob ein Lieferanspruch besteht und wie der Emittent das Produkt rechtlich einordnet.

Weil die Rechtslage nicht endgültig geklärt ist, kann sich die Einschätzung zudem ändern, etwa durch ein künftiges Urteil des Bundesfinanzhofs oder ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Anleger sollten die eigenen Kaufbelege und Abrechnungen deshalb sorgfältig aufbewahren, damit sie eine spätere Einordnung nachvollziehbar belegen können.

Der Kostenvergleich gehört ebenfalls dazu, denn Depotgebühren und die laufende Produktgebühr können die Rendite mindern. Wie sich Kosten, Verwahrung und Steuer beim Kauf über die Bank verhalten, haben wir im Detail beim Krypto-Kauf über die Bank beschrieben. Welche Produkte an der Börse überhaupt verfügbar sind, zeigt die Übersicht zu Altcoin-ETPs auf Xetra.

Der Kern bleibt die Haltefrist. Warum ein einziges Jahr über die Steuerlast entscheidet, erklärt unser Beitrag dazu, wie die einjährige Haltefrist die Krypto-Steuer bestimmt. Und wie die Freigrenze von 1.000 Euro genau wirkt, lesen Sie in der Erklärung zur 1.000-Euro-Freigrenze.

Ein Krypto-ETP ist damit weder besser noch schlechter als der Direktbesitz, es ist steuerlich schlicht etwas anderes. Die richtige Wahl hängt vom Anlagehorizont und von den Produktbedingungen ab. Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine steuerliche Beratung durch einen Steuerberater. Die genannten Regeln beziehen sich auf die deutsche Rechtslage im Jahr 2026, in Österreich und der Schweiz gelten abweichende Vorschriften.

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