Krypto-Haltefrist doch nicht abgeschafft: das gilt jetzt für Anleger

Das Bundeskabinett hat sein Steuerpaket ohne Krypto-Regeln beschlossen. Die einjährige Haltefrist nach Paragraf 23 EStG bleibt für Anleger vorerst bestehen.

Lena Brandhorst Nachrichten

Das Bundeskabinett hat Anfang September 2026 sein Steuerpaket verabschiedet, und die wohl wichtigste Nachricht für deutsche Krypto-Anleger steht nicht darin. Die einjährige Haltefrist nach Paragraf 23 Einkommensteuergesetz bleibt bestehen. Wer Bitcoin oder Ethereum länger als zwölf Monate im Privatvermögen hält, verkauft den Gewinn weiterhin steuerfrei. Monatelang sah es anders aus.

Was das Kabinett wirklich beschlossen hat

Der am 2. September vom Kabinett gebilligte Gesetzentwurf enthält keine Änderung an Paragraf 23 EStG. Damit gilt die bekannte Regel unverändert weiter: Ein Verkauf nach mehr als einem Jahr Haltedauer ist steuerfrei, innerhalb des Jahres greift der persönliche Einkommensteuersatz von null bis 45 Prozent. Auch die Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr für private Veräußerungsgeschäfte bleibt unangetastet. Für die konkrete Berechnung im Alltag ändert sich also nichts, wie unser Überblick zu der Haltefrist als zentralem Faktor der Krypto-Steuer im Detail zeigt.

Warum viele mit dem Aus gerechnet hatten

Die Erwartung einer Abschaffung kam nicht aus dem Nichts. Bereits Ende April 2026 hatte Finanzminister Lars Klingbeil eine strengere Besteuerung privater Krypto-Gewinne in Aussicht gestellt. Im Juli folgte ein Eckpunktepapier zum Haushalt, das die Haltefrist streichen und private Krypto-Gewinne pauschal mit rund 26,375 Prozent belegen wollte, also mit der Abgeltungssteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag. Genau dieser Satz kursierte in vielen Schlagzeilen als beschlossene Sache.

Ein Eckpunktepapier ist jedoch eine politische Absichtserklärung, kein geltendes Recht. Zwischen Ankündigung und Gesetz liegt der komplette parlamentarische Weg. Als der Referentenentwurf vorlag, fehlte die Krypto-Passage, und auch der Kabinettsbeschluss brachte sie nicht zurück. Steuerrechtler wie der frühere FDP-Abgeordnete Frank Schäffler wiesen darauf hin, dass die gesetzliche Grundlage für die angekündigte Verschärfung schlicht noch nicht existiert.

PunktAktuell geltendes RechtGeplant im Juli-Papier
Haltefrist1 Jahr, danach steuerfreiStreichung vorgesehen
Steuersatz bei Verkaufpersönlicher Satz (0 bis 45 Prozent)rund 26,375 Prozent pauschal
Freigrenze1.000 Euro pro Jahroffen
Statusin Kraftnicht im Gesetzentwurf

Was Anleger jetzt beachten sollten

Entwarnung ist das richtige Wort, aber nur auf Zeit. Dass die Regelung im aktuellen Entwurf fehlt, bedeutet nicht, dass das Vorhaben endgültig vom Tisch ist. Die Bundesregierung könnte die Änderung im weiteren Verfahren nachschieben oder in ein separates Gesetz packen. Im Parlament liegen zudem Vorstöße von Grünen und Linken mit unterschiedlichen Ansätzen vor, von einem Bestandsschutz für Altbestände bis zur Umqualifizierung als Kapitaleinkünfte.

Wer seine Bestände und Haltedauern sauber dokumentiert, ist auf jede dieser Varianten vorbereitet. Ein Blick über die Grenze lohnt dabei ebenfalls, denn der Krypto-Steuervergleich im DACH-Raum zeigt, wie unterschiedlich Deutschland, Österreich und die Schweiz die Frage der Haltedauer lösen. Bis ein neues Gesetz mit klarem Anwendungszeitpunkt vorliegt, gilt für Privatanleger schlicht die alte Rechtslage.

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